Genehmigungen für Drohnenaufnahmen: Was müssen Unternehmen vorher rechtlich klären?

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Medienproduktion

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Für die meisten gewerblichen Drohnenaufnahmen – etwa Luftaufnahmen für Marketing, Immobilien oder Dokumentation – reicht die offene Kategorie der EU-Drohnenverordnung, ganz ohne aufwendige Betriebsgenehmigung. Vorher zu klären sind trotzdem vier Dinge: die richtige Unterkategorie (A1, A2 oder A3) samt passendem Kompetenznachweis, die Registrierung mit elektronischer Kennzeichnung (e-ID), eine gültige Drohnenhaftpflichtversicherung – und, oft unterschätzt, der Datenschutz bei Aufnahmen, auf denen Personen oder fremde Grundstücke zu sehen sind. Seit dem 1. Januar 2026 gilt zudem eine wichtige Übergangsregel für ältere Drohnen ohne Klassenkennzeichnung. Der Reihe nach.

Die 3 Risikokategorien im Überblick

KategorieRisikoWas nötig ist
OffenGeringKein Genehmigungsverfahren, aber Kompetenznachweis je nach Unterkategorie
SpeziellMittelBetriebsgenehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich (Risikobewertung, sogenanntes SORA-Verfahren)
ZertifiziertHochZulassung vergleichbar mit der bemannten Luftfahrt

Für klassische Unternehmensaufnahmen (Firmengelände, Immobilien, Events, Produktionen) reicht in aller Regel die offene Kategorie – die speziellen und zertifizierten Kategorien betreffen meist Sondereinsätze außerhalb des Standard-Marketingcontents.

Die Unterkategorien der offenen Kategorie – und was Sie dafür brauchen

UnterkategorieDrohnenklasseErforderlicher NachweisKernregel
A1C0 (unter 250 g)KeinerÜberflug unbeteiligter Personen grundsätzlich erlaubt, Menschenansammlungen tabu
A1C1 (unter 900 g)EU-Kompetenznachweis A1/A3Überflug unbeteiligter Personen grundsätzlich erlaubt, Menschenansammlungen tabu
A2C2 (900 g – 4 kg)EU-Kompetenznachweis A1/A3 plus A2-FernpilotenzeugnisMindestabstand 30 m zu Personen (5 m im Langsamflugmodus)
A3C2/C3/C4 (bis 25 kg) bzw. ältere Drohnen über 250 g ohne KlasseEU-Kompetenznachweis A1/A3150 m Abstand zu Wohn- und Gewerbegebieten, keine unbeteiligten Personen im Flugbereich

Bei nAItive Marketing bzw. unserem Partner Rasant Media fliegen ausschließlich Piloten mit den entsprechenden EU-Kompetenznachweisen – für professionelle Unternehmensaufnahmen ist das die rechtliche Grundvoraussetzung, unabhängig vom Auftraggeber.

Was ab dem 1. Januar 2026 neu ist

Ältere Bestandsdrohnen ohne C-Klassenkennzeichnung dürfen ab diesem Datum nur noch in der Unterkategorie A3 betrieben werden – mit den entsprechend größeren Sicherheitsabständen. Drohnen unter 250 Gramm bleiben von dieser Änderung unberührt und weiterhin uneingeschränkt nutzbar (sofern sie keine Kamera tragen bzw. bei Kamera registriert sind).

Pflichten, die für praktisch jeden gelten

Unabhängig von der gewählten Unterkategorie gelten vier Grundpflichten:

1. Registrierung und e-ID. Betreiber von Drohnen ab 250 g oder mit Kamera müssen sich beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren und eine elektronische Kennzeichnung (e-ID) gut sichtbar an der Drohne anbringen.

2. Drohnenhaftpflichtversicherung. Gesetzlich vorgeschrieben, unabhängig vom Gewicht der Drohne – eine private Haftpflicht reicht dafür nicht aus.

3. Geozonen kennen. Flughafenumgebungen, Menschenansammlungen, Behörden- und Industrieanlagen, Naturschutzgebiete sowie Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften sind grundsätzlich tabu oder zumindest gesondert genehmigungspflichtig.

4. Fernpiloten-Nachweis mitführen. Der jeweils erforderliche Kompetenznachweis muss beim Flug greifbar bzw. nachweisbar sein.

Datenschutz nicht vergessen – der am häufigsten übersehene Punkt

Selbst mit vollständig korrekter luftrechtlicher Genehmigung kann eine Aufnahme datenschutzrechtlich problematisch sein. Grundsätzlich gilt: Aufnahmen von fremden Privatgrundstücken, Wohngebieten oder erkennbaren Personen ohne deren Einwilligung sind unzulässig – das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Gärten und Terrassen auch dann, wenn der Flug selbst luftrechtlich erlaubt war. Für gewerbliche Aufnahmen bedeutet das konkret: Vorab klären, wer im Bild zu sehen sein wird, ggf. Einwilligungen einholen und Nachbargrundstücke bei der Flugplanung mitdenken – nicht erst bei der Bildauswahl danach.

Checkliste vor dem ersten gewerblichen Drohnenflug

  • Welche Unterkategorie (A1/A2/A3) passt zu Drohne und Einsatzort – und liegt der passende Kompetenznachweis vor?
  • Ist die Drohne registriert und mit e-ID gekennzeichnet?
  • Liegt eine gültige Drohnenhaftpflichtversicherung vor?
  • Wurde der Flugbereich auf Geozonen und Flugverbotszonen geprüft?
  • Werden bei der Aufnahme Personen oder fremde Privatgrundstücke sichtbar – und ist das datenschutzrechtlich abgeklärt?
  • Bei größeren oder komplexeren Vorhaben: Ist ggf. doch die spezielle Kategorie (Betriebsgenehmigung) einschlägig?

Häufige Fragen

Brauche ich für Unternehmensaufnahmen immer eine Betriebsgenehmigung?

In den meisten Fällen nein. Klassische Marketing-, Immobilien- oder Dokumentationsaufnahmen fallen in die offene Kategorie, die ohne behördliches Genehmigungsverfahren auskommt – vorausgesetzt, der passende Kompetenznachweis für die jeweilige Unterkategorie liegt vor.

Reicht der „kleine“ Drohenführerschein (A1/A3) für alle Unternehmensaufnahmen?

Für viele Standardfälle mit leichteren Drohnen ja. Sobald eine Drohne der Klasse C2 (900 g – 4 kg) zum Einsatz kommt und näher an Personen geflogen werden soll, ist zusätzlich das A2-Fernpilotenzeugnis erforderlich.

Was passiert, wenn auf der Aufnahme versehentlich Nachbargrundstücke zu sehen sind?

Das kann datenschutzrechtlich problematisch werden, auch wenn der Flug selbst erlaubt war. Empfehlenswert ist, den Flugbereich vorab entsprechend zu planen und im Zweifel Aufnahmen mit fremden Grundstücken oder erkennbaren Personen aus dem Material herauszuhalten bzw. vorab Einwilligungen einzuholen.

Muss ich mich als Unternehmen selbst um die Genehmigungen kümmern, wenn ich eine Agentur beauftrage?

Nein – wenn Sie professionelle Drohnenaufnahmen extern beauftragen, liegt die Verantwortung für Kompetenznachweise, Registrierung und Versicherung beim ausführenden Piloten bzw. der Agentur. Fragen Sie im Zweifel gezielt nach den vorliegenden Nachweisen.

Was ändert sich, wenn ich eine ältere Drohne ohne C-Klassenkennzeichnung besitze?

Seit dem 1. Januar 2026 dürfen solche Bestandsdrohnen (sofern über 250 g) nur noch in der Unterkategorie A3 betrieben werden – mit größeren Sicherheitsabständen zu Personen und bebautem Gebiet.

Handlungsempfehlung: Sie planen professionelle Drohnenaufnahmen für Ihr Unternehmen und möchten sich nicht selbst durch die Rechtslage arbeiten? Kontaktieren Sie uns – wir fliegen mit den entsprechenden Nachweisen und kümmern uns um die rechtliche Seite. Mehr zu unseren Leistungen unter Medienproduktion.

Quellen (Marktrecherche, nicht wörtlich übernommen, keine Rechtsberatung im Einzelfall): modellfluglizenz.de – EU-Drohnenverordnung 2026, datenschutz.org – Drohne und Datenschutz 2026, protector.de – Drohnenführerschein A1/A3, A2, sts, bussgeldkatalog.org – Drohne gewerblich nutzen

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei komplexeren Vorhaben empfiehlt sich zusätzlich die Rücksprache mit der zuständigen Luftfahrtbehörde bzw. einem spezialisierten Rechtsbeistand.

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